Vorschläge für die Ausbildungskriterien, Adaptierung

Facharztausbildung. ÖGUM Stufe I

Präambel:

Die Stufeneinteilung ist in der Gynäkologie und Geburtshilfe umgesetzt. Die Rezertifizierung der Stufen II und III
ist ebenso im Gange.

Im Gegensatz zur fachlichen Umsetzung ist der entsprechenden Honorierung der erweiterten Untersuchungen in keiner Weise Rechnung getragen. Dies ist auch der Hauptgrund, warum qualifizierte ÖGUM Stufe II Untersucher
und Kursleiter vor allem in der Praxis die Rezertifizierung nicht durchführen. Dem hohen Anforderungsprofil der
erweiterten Untersuchung und dem forensischen Risiko steht keine Honorierung gegenüber.
Somit ist die Stufe II und III in der Gynäkologie und Geburtshilfe überwiegend im klinischen Bereich oder im Privatpatienten Bereich angesiedelt.

Bislang nicht in den Ausbildungsrichtlinien berücksichtigt sind die speziellen sonografischen Untersuchungen im Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe, wie die Dopplersonographie und die fetale Echokardiographie. Nachdem diese Untersuchungen in der Zwischenzeit integraler Bestandteil einerseits pränataler Diagnostik, die Dopplersonografie auch im Bereich der Gynäkologie, sind, müssen die Ausbildungskriterien definiert werden. Nach interdisziplinärer und fachspezifisch gynäkologisch-geburtshilflicher Diskussion soll dies jedoch nicht an dieser Stelle geschehen.

I. Ultraschallausbildung Gynäkologie und Geburtshilfe:
A. Ausbildung für die Anerkennung der Ultraschallausbildung Gynäkologie und Geburtshilfe:

Die Ausbildung hat unter der Leitung eines anerkannten Ausbildners zu erfolgen.

Entweder
Im Rahmen der postpromotionellen Ausbildung zum Facharzt:
6 Monate Ausbildung im Sinne einer ständigen Tätigkeit.
oder alternativ

1 Jahr Ausbildung im Sinne einer begleitenden Tätigkeit.
Zusätzlich theoretische, von den Ärztekammern nach Anhörung des Arbeitskreisleiters Gynäkologie und Geburtshilfe der Österreichischen Ultraschallgesellschaft (ÖGUM) anerkannte Kurse der ÖGUM und der OEGGG (Österreichische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe) im Ausmaß von mindestens 30 Stunden.

B. Voraussetzung für die Anerkennung als Ausbildungsstätte durch die jeweilige Landesärztekammer:
Als Richtzahl: p.a. an 2000 Patientinnen durchgeführte und dokumentierte – insgesamt 3000 sonografische Untersuchungen.
An jeder Ausbildungsstätte muss zumindest ein anerkannter Ausbildner verfügbar sein.

C. Voraussetzung für die Tätigkeit als Ausbildner:
Mindestens 2-jährige Tätigkeit in der Ultraschalldiagnostik und an 2500 Patientinnen durchgeführte und dokumentierte Untersuchungen:
Geburtshilfliche sonografische Untersuchungen an 1500 Patientinnen Gynäkologische sonografische Untersuchungen an 1000 Patientinnen.

Die Anerkennung zum Ausbildner erfolgt in einem positiven Fachgespräch mit einem ÖGUM Stufe II / III Untersucher / Ausbildner. Das positive Fachgespräch beinhaltet
die Durchsicht von jeweils 50 gynäkologischen und geburtshilflich dokumentierten eigenen Fällen, und eine Überprüfung der theoretischen und praktischen
Ultraschallkenntnisse.

Die Inhalte des Fachgespräches sind von der OEGUM und der OEGGG gemeinsam zu erstellen und in 2 jährigen Abständen dem Stand des Wissens anzupassen.

D. Übergangsrichtlinien
Die Richtlinien bzgl. der Anerkennung als Ausbildner sollten in einem Übergangszeitraum von 7 Jahren umgesetzt werden.

H. Steiner für den AK Geburtshilfe und Gynäkologie

ÖGUM – Geschäftsstelle
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